Ist eine Straße aus zwingendem öffentlichem Interesse erforderlich, ist der Bau als Ausnahme nach dem Landesnaturschutzgesetz möglich. (OVG Koblenz vom 15. Mai 2007 – AZ 8 C 10751/06)
Um eine Ortsumgehung bauen zu können, beschloss die Gemeinde einen Bebauungsplan. Naturschützer klagten dagegen mit der Begründung, der Bebauungsplan wäre aus Gründen des europäischen Naturschutzrechts unzulässig. Tatsächlich konnte der Bebauungsplan zu erheblichen Beeinträchtigungen der geschützten Gebiete führen.
Jedoch waren die Voraussetzungen für eine Zulassung der Planung im Wege einer Ausnahme nach dem Landesnaturschutzgesetz erfüllt. Das Straßenbauvorhaben war aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Gewichtiger Grund für die Rechtfertigung des Planvorhabens war in erster Linie die Verkehrs- und damit Lärm- und Schadstoffentlastung der Anwohner. In einer Straße war mit einer Verkehrsentlastung von 1900 bis 2900 Autos pro Tag und in einer weiteren Straße um 1700 bis 2600 Fahrzeuge pro Tag zu rechnen. Weiter kam eine Verkehrsentlastung von einem innerörtlichen Knotenpunkt um 24 Prozent in Frage. Auch war eine Reduktion der Schadstoffe zu erwarten.
Der Ausnahmeentscheidung nach dem Recht des Lebensraumschutzes standen keine zumutbaren Alternativen entgegen, den mit der Planung verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen. Die Gemeinde war fast vollständig von einem Schutzgebiet umgeben.
Franz Otto