Zweite Treppe

Für Gebäude mit Aufenthaltsräumen fordern die Brandschutzregelungen einen zweiten Rettungsweg. Dies kann eine für die Feuerwehr erreichbare Stelle sein oder eine zweite Treppe. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2004 – AZ 7 B 2142/04)

Die Brandschutzregelungen fordern einen zweiten Rettungsweg. Dieser ist nur dann gewährleistet, wenn jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle verfügt oder der zweite Rettungsweg baulich durch eine zweite Treppe sichergestellt ist.

Nachdem ein Grundstückseigentümer eine Ordnungsverfügung erhalten hatte, die ihn verpflichtete, das Treppenhaus seines Mehrfamilienhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus umzubauen, kam es zu einem Klageverfahren beim Verwaltungsgericht. Der Grundstückseigentümer machte geltend, die Einsatzhöhe der bei der örtlichen Feuerwehr vorhandenen Anlegeleitern wären nicht geprüft worden. Das traf aber nicht zu.

Es kommen nur Rettungsmöglichkeiten in Betracht, die den Vorschriften entsprechen. Für Anlegeleitern bedeutet dies, dass mehrere Sprossen über die Brüstungsoberkante des Einstiegs hinwegreichen müssen. Nach der Unfallverhütungsvorschrift GUV-VD 36 „Leitern und Tritte“ dürfen die obersten vier Sprossen von freistehend verwendeten Anlegeleitern nicht bestiegen werden.

Das Gericht wandte sich auch gegen die Auffassung, Notleitern mit Rückenschutz kämen generell als gleichwertiger Ersatz für ein Sicherheitstreppenhaus in Betracht. Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass die Benutzung von Notleitern zwangsläufig Risiken bei der Selbstrettung von Personen birgt. Deshalb kommt es nicht in Frage, lediglich das Anbringen von Notleitern zu fordern. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, allein im finanziellen Interesse des Ordnungspflichtigen wesentliche Abstriche an den zum Schutz von Leib und Leben sachgerechten Sicherheitserfordernissen hinzunehmen.

Franz Otto