Zweck im Fokus

Die Regeln der Gemeinde für die Benutzung der Abwasseranlagen dürfen sich nicht bis ins letzte Detail erstrecken. (OVG Münster vom 3. Juni 2009 – AZ 15 A 996/09)

Die Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, eine öffentliche Abwasseranlage zu unterhalten. Sie sind auch befugt, das Benutzungsverhältnis durch Satzung zu regeln. Allerdings steht es der Gemeinde nicht zu, jedes Detail der Benutzung der Anlage zu bestimmen. Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den Betrieb im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

So kann die Gemeinde den Einbau eines Fettabscheiders verlangen, wenn dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlage geboten ist. Wo der Verantwortliche diese Anlage auf seinem Grundstück errichtet, ist jedoch seine Sache. Die Gemeinde hat nur die Möglichkeit, einer vom Anschlussnehmer bestimmten Einbaustelle zu widersprechen, wenn diese dem Zweck der Fettabscheideranlage entgegensteht. Erst wenn der Anschlussnehmer den Einbau nicht vornimmt und die Gemeinde die Einbauverfügung als Ersatzvornahme vollstrecken will, darf sie die Einbaustelle bestimmen.

Franz Otto