Führt der Auftraggeber einen Planungswettbewerb nach der RPW 2013 durch, ist in der Regel der erste Preisträger des Wettbewerbs zu beauftragen. (OLG Frankfurt vom 11. April 2017 – AZ 11 Verg 4/17)
Im konkreten Fall eines Planungswettbewerbs erhielt der Wettbewerbssieger nach den Zuschlagskriterien zwar die höchste Punktzahl für den Wettbewerb, allerdings bei der „Umsetzung der Anmerkungen des Preisgerichts“ eine geringe Punktzahl. Durch die fast gleichrangige Gewichtung der beiden Kriterien erhielt insgesamt der Drittplatzierte des Wettbewerbs die meisten Wertungspunkte.
Der Auftraggeber durfte den Drittplatzierten des Wettbewerbs nicht beauftragen. Denn nach Paragraf 8 Abs. 2 der Richtlinie für den Planungswettbewerb (RPW) 2013 ist in der Regel der erste Preisträger zu beauftragen. Der Auftraggeber muss dies bei der Ausgestaltung der Zuschlagskriterien berücksichtigen. Nur aus wichtigem Grund darf der Auftraggeber den Zuschlag an einen anderen als den Wettbewerbssieger erteilen.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei
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