Zusätzlich vergütet

Zusätzlich erbrachte Leistungen, deren Notwendigkeit der Auftraggeber nicht vorhergesehen hat, kann der Bieter in Rechnung stellen. (VOB-Stelle Niedersachsen vom 5. Juli 2004 – Fall 1395 b)

Da der Auftragnehmer mit der Formulierung seines Nebenangebotes für die alternative Baugrubensicherung das Planungsrisiko übernommen hatte, war der Auftraggeber nicht bereit, dem Auftragnehmer für die Abfuhr des belasteten Dichtwandmaterials eine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Die Formulierung im Nebenangebot besagte jedoch nicht, dass der Auftragnehmer mit dem Planungs- auch gleichzeitig das Bodenrisiko übernommen hatte.

Wenn der Auftraggeber auch die Verantwortung für einen eventuell belasteten Boden auf den Auftragnehmer übertragen wollte, hätte er dieses Risiko ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung genannt. Jedoch gingen die Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses von einem nicht schadstoffbelasteten Aushub aus. Unter diesen Umständen stand dem Auftragnehmer ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu.

Franz Otto