Zulässige Nutzung

Ist die Verwendung des Gemeindewappens nicht durch anderweitige Vorschriften verboten, darf auch der Bürgermeister das Wappen auf seiner Homepage verwenden. (OVG Bautzen vom 18. April 2010 – AZ 4 A 410/09)

Einem Bürgermeister wurde vorgeworfen, das Gemeindewappen auf seiner Homepage verwendet zu haben. Jedoch wurde das gemeindliche Wappen auch durch örtliche Vereine und Verbände verwendet, um eine gewisse Ortsverbundenheit und Identifikation mit der Gemeinde zum Ausdruck zu bringen.

Eine unbefugte Benutzung des Gemeindewappens kommt nur in Betracht, wenn der Anschein einer amtlichen Verwendung entstehen kann. Wird aber das Wappen, dessen Verwendung nicht durch anderweitige Vorschriften verboten ist, vom Bürgermeister ohne Bezug zu seiner amtlichen Tätigkeit nur als Ausdruck der Heimatverbundenheit verwendet, ist die Handhabung nicht unzulässig.

In dem konkreten Fall vermittelte die Homepage des Bürgermeisters aufgrund ihrer Gestaltung weder den Eindruck einer amtlichen Verlautbarung noch gab es einen Bezug zu amtlichem Handeln der Gemeinde. Überhaupt war das gemeindliche Wappen nicht etwa auf der Startseite abgebildet, sondern nur auf einer nachgeordneten Seite. Bei dieser durchaus mit einer herkömmlichen Wahlkampfbroschüre vergleichbaren Homepage bestand weder ein ernsthafter Anhaltspunkt für eine „Identität von Person, Staat und Partei“ noch für eine der Gemeinde zuzurechnende amtliche Verlautbarung.

Franz Otto