Zu viel verlangt

Die Notlage der Eltern darf nicht ausgenutzt werden. Deutlich überhöhte Beiträge der Kindertagespflege haben die Unwirksamkeit der Beitragssatzung zur Folge. (VG Köln vom 5. Dezember 2014 – AZ 19 K 5890/13)

Kommunen haben die Satzungshoheit für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung. Die Satzung ist allerdings unwirksam, wenn darin Beitragspflichten auch dann vorgesehen sind, wenn Eltern eigentlich eine Betreuung in der Kindestageseinrichtung begehren, dem aber wegen Kapazitätserschöpfung nicht entsprochen werden kann und dann dennoch für die Tagespflege deutlich höhere Beiträge festgelegt werden.

Im konkreten Fall hatten die Kläger ihr einjähriges Kind in der einzigen städtischen Kindertagesstätte angemeldet. Aus Kapazitätsgründen wurde die Aufnahme abgelehnt. Wegen der anstehenden Wiederaufnahme der Berufstätigkeit wandten sich die Kläger sodann an eine private Kindertagespflege. Der Elternbeitrag für die Betreuung in der Kindertagespflege wurde auf monatlich 570 Euro festgesetzt. Bei einer Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung hätte der monatliche Beitrag nur 340 Euro betragen. Die Kläger wandten sich zu Recht gegen die Beitragsfestsetzung, so das Gericht.

Die beklagte deutliche Schlechterstellung widerspricht Paragraf 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, der ein Recht auf nebeneinanderstehende Betreuungsformen – Tageseinrichtung oder Kindertagespflege – vorsieht. Wenn erst wegen Aussichtslosigkeit notgedrungen auf die Kindertagespflege zurückgegriffen wird, obwohl die erste Wahl auf eine Kindertageseinrichtung gefallen war, ist es rechtlich nicht mehr gedeckt, dass die Eltern über den Verweis auf die nunmehr alternativlose Tagespflegeeinrichtung mit deutlich höheren Beiträgen belegt werden(§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz, KiBiZ).

Constanze Geiert

Die Autorin
Constanze Geiert LL.M. ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.