Zentrale Abwasserbeseitigung

Die Bedeutung der Volksgesundheit rechtfertigt den Anschlusszwang zur zentralen Beseitigung des Abwassers durch die Gemeinde. (OVG Münster vom 14. März 2008 – AZ 15 A 480/08)

Wenn in einer Straße ein Kanal verlegt und daran die angrenzenden Grundstücke angeschlossen werden sollen, kommen auf deren Eigentümer hohe Kosten zu. Um diese abzuwehren, kann kein Anlieger mit Erfolg geltend machen, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser würde in einem Drei-Kammer-System ausreichend gereinigt und der Anschluss seines Grundstücks an den Kanal wäre entbehrlich.

Hingegen rechtfertigt die Bedeutung der Volksgesundheit die zentrale Beseitigung des Abwassers durch die Gemeinde und damit den Anschluss- und Benutzungszwang. Auch kommt es nicht darauf an, dass eventuell eine Druckleitung angelegt werden muss, die möglicherweise zu erhöhten Kosten führt. Tatsächlich kostet eine Druckleitung wegen des geringeren Durchmessers und der oberflächennahen Verlegung meist weniger als eine Freigefälleleitung.

Im konkreten Fall konnte der Anlieger nicht erreichen, dass der Kanalbau unterblieb oder jedenfalls auf den Anschluss seines Grundstücks an den Kanal verzichtet wurde.

Franz Otto

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