Zentral klären

Das Vorhandensein einer Kleinkläranlage setzt die Kanalanschlusspflicht zur Beseitigung des Schmutzwassers nicht außer Kraft. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2003 – AZ 15 A 1738/03)

Grundstücke, die nicht gerade in der bebauten Ortslage liegen, sondern im Außenbereich, haben gewöhnlich keinen Kanalanschluss. Die Entsorgung des Schmutzwassers und des Regenwassers wird dann vielfach durch eine Kleinkläranlage vorgenommen.

Wenn nun die Gemeinde erstmalig die Voraussetzungen für einen Anschluss des Grundstücks an den öffentlichen Kanal schafft, taucht die Frage auf, ob sich der Eigentümer auf das Vorhandensein der Kleinkläranlage berufen kann. Nach dem Urteil kommt es für den im Interesse der Volksgesundheit angeordneten Kanalanschlusszwang darauf nicht an. Die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde stellt demnach einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit dar. Dies gilt aber nicht gleichermaßen für das Niederschlagswasser. Dafür kann der Grundstückseigentümer generell auf das Vorhandensein einer Kleinkläranlage verweisen; örtlich gibt es allerdings unterschiedliche Regelungen.

Franz Otto