WLAN birgt Risiko für Kommunen

Die Verantwortlichkeit von Betreibern öffentlicher WLAN-Netze ist auch nach der Reform des Telemediengesetztes weiterhin gegeben. (EuGH vom 15. September 2016 – AZ: C-484/14)

Im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ermöglichte ein Unternehmer kostenlosen und unverschlüsselten Zugang zu seinem WLAN-Netzwerk. Dieser Zugang war von Passanten nutzbar. Aufgrund eines urheberrechtlichen Verstoßes offenbar eines Nutzers wurde der Unternehmer im Hinblick auf einen Unterlassungsanspruch abgemahnt. Im sich darauf anschließenden Gerichtsverfahren legte das Landgericht München I dem EuGH Fragen unter anderem zur Anwendbarkeit der EU-Richtlinie 2000/31, zur Zulässigkeit von Abmahn- und Gerichtskosten sowie zu Schutzmaßnahmen eines Betreibers vor.

Der EuGH sah im Betrieb des Netzwerks eine wirtschaftliche Tätigkeit. Ferner sei es zulässig, dass einem WLAN-Betreiber behördlich oder gerichtlich untersagt werde, eine Rechtsverletzung fortzusetzen, diesbezüglich träfe ihn auch die Kostenlast.

Im Klartext bedeutet das, dass der Betreiber eines WLAN-Netzwerks nach Ansicht des EuGH weiterhin als Störer kostenpflichtig in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt trotz der kürzlich ergangenen Gesetzesreform des Telemediengesetztes. Der EuGH verneint eine Verantwortlichkeit des WLAN-Betreibers bei Schadensersatzansprüchen, was der bisherigen Rechtslage entspricht. Schließlich ist gemäß EuGH auch denkbar, dass dem Anbieter unter „Androhung von Ordnungsgeld“ auferlegt wird, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei betrachtet das Gericht die Verschlüsselung des Netzwerks bei einer Erfassung der Identität der Nutzer als angemessen.

Im Ergebnis trat die Befürchtung der Kritiker der jüngsten Gesetzesreform ein, dass eine Rechtssicherheit für Betreiber öffentlicher WLAN-Netzwerke in den Kommunen nicht erreicht worden ist. Eine Haftung im Sinne einer Störerhaftung des Betreibers inklusive dem Risiko von Abmahn- und Gerichtskosten wird nach dem vorliegenden EuGH-Urteil vielmehr bestätigt.

Frank Utikal

Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig