Wille der Bürger

Bürger können gegen die Schließung eines Freibades vorgehen. Ein entsprechendes Bürgerbegehren darf der Gemeinderat nicht ablehnen (VG Saarland vom 9. Februar 2007 – AZ 11 K 36/06)

Eine Gemeinde hatte den Betrieb ihres Freibades den eigenen Stadtwerken überlassen, deren von der Gemeinde besetzter Aufsichtsrat dann beschloss, den Betrieb des Freibades nicht weiterzuführen. Die Gemeinde wollte nämlich für die erforderliche Sanierung keine Haushaltsmittel zur Verfügung stellen.

Damit war eine größere Anzahl von Bürgern nicht einverstanden. Sie gründeten eine Bürgerinitiative, um die Offenhaltung des Freibades zu erreichen. Etwa 7000 Bürger unterschrieben das Begehren, das der Gemeinderat dann ablehnte.

Das Bürgerbegehren war jedoch zulässig. Es zielte darauf ab, anstelle des Gemeinderates selbst zu entscheiden. Unerheblich war, dass formal die Stadtwerke zuständig waren.

Die Bürger waren darauf eingegangen, dass vier Millionen Euro Sanierungskosten sowie jährlich 250000 Euro zum Defizitausgleich notwendig waren. Sie hatten dafür den Verkauf von Grundstücken vorgeschlagen, was 8,9 Millionen Euro erbringen sollte. Dies war ein vernünftiger Deckungsvorschlag. Damit wurde nicht in das Haushaltsrecht des Gemeinderates eingegriffen. Diese Wertung des Verwaltungsgerichts war von Bedeutung, weil es der Gemeinde tatsächlich finanziell schlecht ging; sie konnte für die Erhaltung des Freibades aber auf ihre Vermögenswerte zurückgreifen.

Franz Otto