Muss Oberflächenwasser versickert werden, darf dafür kein Abwasserbeitrag erhoben werden. (OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2006 – AZ 6 A 11142/05)
Ist der Eigentümer verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Oberflächenwasser versickern zu lassen, darf er nicht zu einem Beitrag für die Beseitigung des Niederschlagswassers herangezogen werden. Im verhandelten Fall grenzt das Grundstück der Klägerin, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, an eine Straße, in der ein Abwasserkanal verläuft. Auf der Grundlage des Bebauungsplanes wurde der Klägerin in der Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle aufgegeben, das Oberflächenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen, statt es in den Abwasserkanal einzuleiten. Trotzdem verlangte die zuständige Verbandsgemeinde die Zahlung eines Beitrages für die Niederschlagswasserbeseitigung.
Die Richter urteilten, die Klägerin sei für die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht beitragspflichtig. Die Auflage in der ihr erteilten Baugenehmigung ordne die Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück an.
Franz Otto