Werbung mit Wappen

Ein kommunales Bestattungsunternehmen darf für seine Werbung das Stadtwappen verwenden. (OLG Frankfurt vom 6. Dezember 2007 – AZ 6 U 37/07)

Gegen die Verwendung des Stadtwappens in der Werbung für ein kommunales Bestattungsunternehmen ist nichts einzuwenden. Die blickfangartige Verwendung des Wappens in Anzeigen erweckt noch nicht das Ansehen hoheitlichen Handelns der Gemeinde. Mit diesem Urteil lehnte das Gericht den Unterlassungsanspruch eines privaten Bestatters ab. Die Gemeinde nutzte das Wappen als gemeinsames Erkennungszeichen für ihre gesamten vielfältigen Aktivitäten hoheitlicher wie auch nicht hoheitlicher Art. Daher vermittelte der Gebrauch des Wappens auch im Bestattungsbereich nicht mehr und nicht weniger als die Tatsache, dass es sich bei dem inserierenden Bestattungsunternehmen um eine kommunale Einrichtung handelte. Auch für den Vorwurf der unangemessenen Inanspruchnahme staatlicher Autorität bestand nach der Auffassung des Gerichts unter diesen Umständen kein hinreichender Ansatz. Ebenfalls zulässig ist die Eintragung der kommunalen Einrichtung „Städtische Pietät“ im Telefonbuch in einem Rahmen mit hoheitlich tätigen Ämtern präsentiert. Daneben waren in dem Sammeleintrag aber auch erwerbswirtschaftlich tätige Institutionen wie Theater, Kliniken und die Volkshochschule aufgeführt. So konnte der Schluss, gerade bei der Pietät können es sich um eine hoheitlich tätige Behörde handeln, nicht nahe liegen.
Jedoch bestand ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung des Zusatzes „Der Magistrat“ zur Bezeichnung „Städtische Pietät“, wie es auf Briefbögen der Stadt üblich war. Ein solcher Briefbogen erweckte den Eindruck hoheitlicher Tätigkeit, weil er insgesamt ein Gepräge hatte, wie es dem Bürger typischerweise aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung geläufig ist. Franz Otto