Weniger als vier

Auch Gruppen, die keine Fraktionsstärke haben, haben für ihre Mitwirkung in den Ratsausschüssen einen Anspruch auf einen Zuschuss für die Geschäftsbedürfnisse. (VGH Bayern vom 16. Februar 2000 – AZ 4 N 98.1341)

Die Gemeindeordnungen legen allgemein nicht fest, wie viel Ratsmitglieder mindestens erforderlich sind, um eine Fraktion zu bilden. Überhaupt verwenden die meisten Gemeindeordnungen den Begriff „Fraktion“ nicht. Allerdings können sich die Ratsmitglieder zu Fraktionen zusammenschließen. Das Recht zum Zusammenschluss steht ihnen unabhängig von der Größe der Gruppe zu.

Vielfach sieht nun die Geschäftsordnung des Rates vor, wann Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern den Status als Fraktion erhalten. Die Befugnis zu einer solchen Regelung ergibt sich aus der Geschäftsordnungsautonomie des Gemeinderats. Der Rat hat dabei zu beachten, dass Fraktionen eine Vorklärung des Meinungs- und Entscheidungsprozesses fördern und durch diesen Bündelungseffekt die Arbeit des Rates gestrafft wird. Bei der Festlegung der Mindeststärke darf allerdings nicht gegen die elementaren Rechte der Ratsmitglieder, die diesen aufgrund ihres freien Mandats zustehen, den Gleichheitssatz und das darin verbürgte Willkürverbot sowie das Übermaßverbot verstoßen werden. Nicht zuletzt muss der Minderheitenschutz beachtet werden.

Bei dieser Ausgangslage hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob bei einem Rat mit 40 Mitgliedern die Mindeststärke für eine Fraktion auf vier Personen festgelegt werden kann. Im konkreten Fall waren davon die Zuschüsse für die Geschäftsbedürfnisse abhängig. Das Gericht sah in der Festlegung der Mindeststärke eine zulässige Regelung. Die Zahlung von Beiträgen für die Geschäftsbedürfnisse darf aber nicht schlechthin auf die Fraktionen beschränkt werden. Auch kleinere Gruppen in den Ratsausschüssen haben einen Anspruch auf einen Zuschuss für die Geschäftsbedürfnisse.

Für die Entscheidung bei der Zuschussgewährung, je nachdem ob die Fraktionsmindeststärke von vier erreicht wurde oder nicht, gab es keine sachliche Rechtfertigung. Die Regelung war systemwidrig, verstieß gegen den Gleichheitssatz und war deshalb nichtig. Denn eine Gruppe von drei Ratsmitgliedern war in den meisten Ausschüssen vertreten. Die Vorbereitung der Ausschuss­sitzungen auch durch eine solche Gruppe dient der Bündelung der Meinungen und der Arbeitserleichterung in den Gremien in grundsätzlich der gleichen Weise wie bei Fraktionen mit vier oder mehr Mitgliedern.

Franz Otto