Bietet ein Wirtschaftsweg den Anliegern Vorteile, ist der Ausbau straßenbaubeitragspflichtig. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2006 – AZ 15 A 2316/04)
Während ein Erschließungsbeitrag nur gefordert werden kann, wenn eine zum Anbau bestimmte Straße erstmalig hergerichtet wird, kommt es bei einem Wirtschaftsweg darauf nicht an. Hier besteht die Straßenbaubeitragspflicht, wenn den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Deshalb können im Straßenbaubeitragsrecht Wirtschaftswege, die im Wesentlichen nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke im Außenbereich erschließen, beitragsfähige Anlagen sein.
Franz Otto