Wasser und Boden

Nur in erwiesenen Fällen der Pflichtverletzung muss ein Wasser- und Bodenverband seinen Mitgliedern gegenüber haften. (BGH vom 22. November 2007 – AZ III ZR 280/06)

Ein Wasser- und Bodenverband hat Pflichten gegenüber seinen Mitgliedern, was zu einer Schadensersatzforderung führen kann, wenn der Verband seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt. Jedoch besagt der Mitgliedsbeitrag nichts über Inhalt und Umfang der den Verband treffenden Pflichten. Sein Pflichtenkreis ergibt sich vielmehr in erster Linie aus dem Landeswassergesetz und der eigenen Satzung.

So muss der Verband die Entwässerung des Verbandsgebietes im Rahmen des erkennbar Gebotenen und wirtschaftlich Vertretbaren planen und durchführen, wie es den anerkennten Regeln der Entwässerungstechnik entspricht. Das schließt Ersatz- und Vorsorgemaßnahmen bei einem absehbaren längerfristigen Ausfall von Entwässerungseinrichtungen ein, steht jedoch einer unbedingten Einstandspflicht des Verbandes für die umfassende Entwässerung der Grundstücke nach Art einer Garantiehaftung entgegen.

Nach dem Urteil genügt der Umstand allein, dass es zu einer Überschwemmung gekommen ist, nicht für eine Pflichtverletzung des Verbandes. Es besteht kein Anscheinsbeweis dahin, dass die Überschwemmung des Grundstücks eines Verbandsmitglieds auf das Abschalten eines Schöpfwerkes zurückzuführen ist, wenn Vorkehrungen für eine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers getroffen waren. Nach einem Gutachten konnte es zu einer Überschwemmung der anliegenden Grundstücksflächen auch aufgrund anderer Umstände gekommen sein.

Franz Otto