Vorschlag zur Wahl

Gemeinsame Wahlvorschläge für die Ausschussbesetzung widersprechen dem Demokratieprinzip. (Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2003 – AZ 8 C 18/03)

Bei der Besetzung eines Ausschusses hatte der Wahlvorschlag der Mehrheitsfraktionen einen Sitz mehr erhalten, als ihn die den Wahlvorschlag einreichenden Fraktionen erhalten hätten, wenn jede für sich einen Wahlvorschlag gemacht hätte. Dies ist unzulässig, weil es dem Demokratieprinzip widerspricht. Das Wahlergebnis gibt dann nicht mehr die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum wieder.

Zum Zweck von Wahlvorschlägen gebildete Zählgemeinschaften werden als solche weder vom Volk gewählt noch verfolgen sie über die Ausschusswahlen hinaus gemeinsame politische Ziele. Grund des Zusammenschlusses ist allein die Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen. Eine Zählgemeinschaft auf Seiten der Mehrheit darf also die Zusammensetzung der Ausschüsse nicht zu Lasten einer Minderheit ändern. Ansonsten wird der Minderheitenschutz missachtet, dem die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Besetzung von Ausschüssen gerade dienen.

Franz Otto