Vor Ort gewesen

Nachweise über die Teilnahme an Ortsbesichtigungen stellen keine Eignungsnachweise dar. (OLG Brandenburg vom 15. März 2011 – AZ Verg W 5/11)

Eine Vorortbesichtigung kann – gerade bei schwierigen örtlichen Verhältnissen – sinnvoll sein, damit sich die Interessenten vor der Abgabe eines Angebotes vollumfänglich über die Situation vor Ort informieren können. Sie werden so in die Lage versetzt, ordnungsgemäß zu kalkulieren, und können vorhandenen Risiken schon mit ihren Angeboten Rechnung tragen.

Das OLG Brandenburg hat nun entschieden, dass ein Nachweis über die Teilnahme an einer solchen Ortsbesichtigung keinen Eignungsnachweis darstellt. Er belege nicht Kenntnisse, die der Bieter vor dem Vergabeverfahren erworben habe, sondern ist der Sache nach ein Nachweis über die Kenntnisnahme von Einzelheiten der für die Durchführung des Auftrages maßgeblichen Umstände.

Dementsprechend reicht es aus, wenn der Auftraggeber Nachweise über die Teilnahme an Ortsbesichtigungen in den Verdingungsunterlagen fordert.

Ute Jasper / Jan Seidel