Vor dem Gesetz gleich

Kann der Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung nicht erfüllt werden, kommt auch die Aufnahme in einer Kindertagespflege infrage. (VGH Kassel vom 4. Februar 2014 – AZ 10 B 1973/13)

Die Eltern eines Kindes unter drei Jahren beantragten, dass ihr Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zugewiesen bekäme. Die Aufnahme von Kindern in eine Betreuungseinrichtung steht in der Verantwortung und Entscheidungsgewalt des jeweiligen privaten Trägers der Kindertageseinrichtung.

Im konkreten Fall war es für das Gericht nicht erkennbar, dass der Kitaträger in der Lage sein könnte, für eine Aufnahme des Kindes zu sorgen. Und zwar selbst dann nicht, wenn bei einer der infrage kommenden Tageseinrichtungen in freier Trägerschaft ein freier Platz vorhanden wäre.

Ein Anspruch auf einen optimal geeigneten Platz, der den Wünschen des Kindes und der Eltern in vollem Umfang entspricht, besteht nicht, wenn nur ein anderer Platz angeboten werden kann, der zwar nicht in allen Einzelheiten diesen Wünschen entspricht, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls noch als zumutbar anzusehen ist. Das ergibt sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.

In § 24 Abs. 2 SGB VIII stehen sich – im Unterschied zu § 24 Abs. 3, der einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung verankert –, Kindertagespflege und Tageseinrichtung gleichwertig gegenüber. Folglich kann der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch dadurch erfüllt werden, dass eine Betreuung in Kindertagespflege durch eine Tagespflegeperson zur Verfügung gestellt wird.

Constanze Geiert

Die Autorin
Constanze Geiert LL.M. ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.