Vom Amt abberufen

Die Reduzierung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Abwahl Einzelner ohne Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist unzulässig. (VG Düsseldorf vom 17. September 2004 – AZ K 5749/02)

Als die Stadtwerke-GmbH teilprivatisiert und der Aufsichtsrat zahlenmäßig verkleinert werden sollte, beschloss der Gemeinderat die Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes, das zum Rat gehörte. Dafür war ein Mehrheitsbeschluss gefasst worden, was rechtswidrig war, weil gegen die in der Gemeindeordnung niedergelegten und im Falle der Besetzung von Aufsichtsratsmandaten zu beachtenden Grundsätze des Verhältniswahlrechts verstoßen worden war.

Zwar fehlte es in der Gemeindeordnung an einer ausdrücklichen Regelung für die Verkleinerung des Gremiums. Gleichwohl ergab sich aus der Gemeindeordnung, dass auch in diesem Fall dem Prinzip der Verhältniswahl Rechnung zu tragen ist, wenn keine einstimmige Entscheidung zu Stande kommt. *

Die Normierung des Prinzips der Verhältniswahl auch für die Bestellung gemeindlicher Vertreter in der Gemeindeordnung steht einer schrankenlosen Berufungsbefugnis des Rates entgegen. Anderenfalls hätte es die Ratsmehrheit in der Hand, das auf Grund einer Verhältniswahl zu Stande gekommene Ergebnis durch eine Abberufung einzelner, von der Minderheit benannter Vertreter nachträglich zu verändern. So darf das gesetzliche Abberufungsrecht auch nicht aus Gründen ausgeübt werden, die allein in veränderten Mehrheitsverhältnissen des Rates wurzeln.

Betrifft der Grund der Abberufung nicht das konkret abzuberufende Gremiumsmitglied, sondern die Gesamtheit der Gremiumsmitglieder, ist die Abberufung nur das Mittel, um tatsächlich eine neue Entscheidung über die Zusammensetzung der von dem Rat zu entsendenden Gruppe herbeizuführen. Für eine solche Entscheidung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Franz Otto