Vollzug von Bürgerentscheid gefordert

Ein wirksamer Bürgerentscheid muss vom Bürgermeister umgesetzt werden. (OVG Sachsen vom 9. März 2007 – AZ 4 BS 216/06)

Obgleich ein Bürgerentscheid in formal wirksamer Weise beantragt worden war, ließ der Bürgermeister den Vollzug zunächst zurückstellen. Ein Bürgerentscheid, der die erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht hat, steht aber einem Gemeinderatsbeschluss gleich, der vom Bürgermeister auch zu vollziehen und damit rechtlich und tatsächlich zu verwirklichen ist. Der Bürgermeister hätte also tätig werden müssen.

Anders als ein einfacher Gemeinderatsbeschluss ist ein Bürgerentscheid nicht jederzeit durch einfachen Ratsbeschluss änderbar. Nach dem maßgeblichen Gemeinderecht konnte die Entscheidung nur durch einen neuen Bürgerentscheid innerhalb von drei Jahren angefochten werden. Die gesetzliche Sperr- und Bindungswirkung entfiel auch nicht mit einer Änderung der dem Bürgerentscheid zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage.

Franz Otto

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