Nicht jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt zur Unzulässigkeit eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich. (OVG Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2015 – AZ 8 A 10945/14.OVG)
Ein Weingutbetreiber beabsichtigt die Errichtung einer Gerätehalle mit einer Grundfläche von rund 1000 Quadratmeter und einer Firsthöhe von 7,5 Meter im Außenbereich der Gemeinde Rhodt. Von dem geplanten Standort nördlich der Ortslage ist in westlicher Richtung die Villa Ludwigshöhe sichtbar. Zu dem entsprechenden Bauantrag des Klägers verweigerte die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen.
Die vom Kläger daraufhin erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, weil hierdurch das Landschaftsbild verunstaltet werde. Es befinde sich in einer durch Weinberge geprägten Kulturlandschaft, die durch die freie Sicht nach Westen auf die Villa Ludwigshöhe am Rand des Mittelgebirgszugs der Haardt gekennzeichnet sei. Schon die Dimensionierung der geplanten Halle lasse das Vorhaben als grob unangemessen erscheinen. Hinzu komme, dass es nach seiner Gestaltung den Eindruck eines reinen Zweckbaus vermittele.
Nachdem das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren die Umgebung des geplanten Hallenstandorts in Augenschein genommen hatte, erklärte der Kläger seine Bereitschaft, die Gerätehalle näher an den Ort heran zu verlegen, sie etwa 50 Zentimeter tiefer in den Boden hineinzusetzen sowie die farbliche Gestaltung von Dach und Fassade an die Ortsrandbebauung anzupassen.
Daraufhin gab das Oberverwaltungsgericht auf seine Berufung der Klage überwiegend statt und verpflichtete den beklagten Landkreis Südliche Weinstraße, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die weinbauliche Gerätehalle sei in der geänderten Ausführung bauplanungsrechtlich zulässig. Die geplante Gerätehalle diene einem Weinbaubetrieb und sei daher im Außenbereich privilegiert zulässig. Ihrer Errichtung stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Sie lasse in der geänderten Ausführung keine Verunstaltung des Landschaftsbildes entstehen.
Nicht jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe zur Unzulässigkeit eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich, so das Gericht. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes sei vielmehr nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handele oder ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild zu erwarten sei.
Red.