Verweis ungültig

Der Verweis auf eine DIN in einer Satzung ist rechtlich nicht bindend, weil Normen außerrechtliche Regelungen darstellen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2006 – AZ 15 A 4247/03)

Bei den Kommunen gibt es manchmal die Tendenz, eine Satzung nicht zu umfangreich zu gestalten. Dann taucht die Überlegung auf, ob auf andere Vorschriften wie etwa eine Deutsche Industrienorm (DIN) verwiesen werden kann.

Wenn nun eine Entwässerungssatzung vorsieht, dass bestimmte Arbeiten unter Beachtung der einschlägigen DIN ausgeführt werden müssen, ist die darin enthaltene Einbeziehung der DIN unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam. Die DIN sind nämlich außerrechtliche Regelungen, die durch „Verabredungen“ bestimmter Wirtschaftskreise zustande gekommen sind. Die DIN werden nicht in einem Gesetz- oder Amtsblatt veröffentlicht. Deshalb reicht es nicht aus, dass das in Bezug genommene private Regelwerk anderweitig zugänglich ist. Erst recht ist die Bezugnahme auf eine DIN ungeeignet, wenn weder eine Fundstelle noch eine Bezugsquelle genannt wird.

In dem konkreten Fall kam noch hinzu, dass die DIN 1986 sich auf den Bau von Reinigungsöffnungen bezieht, nicht aber auf Kontrollschächte. Die Gemeinde hatte aber gerade durch die Bezugnahme auf DIN den Einbau von Kontrollschächten erreichen wollen.

Franz Otto