Die Verteilung von Haushaltsmitteln für die Fraktionen muss sich am Zweck der Fraktionsbildung und dem daraus resultierenden Bedarf für die Fraktionsgeschäftsführung orientieren. (BVerwG vom 5. Juli 2012 – AZ 8 C 22/11)
Die in den Gemeinderäten vertretenen Fraktionen sind auf Zuschüsse für ihre Tätigkeit angewiesen. Dabei handelt es sich um zweckgebundene Zuwendungen. Sie dienen dazu, die Sach- und Personalaufwendungen der Fraktionen für ihre Geschäftsführung ganz oder teilweise zu decken. Die Mittel müssen unter den Fraktionen nach einem Maßstab verteilt werden, der sich an deren Bedarf für ihre Geschäftsführung orientiert.
Nichts anderes gilt, fasst man den allgemeinen Gleichheitssatz als Grundsatz der Chancengleichheit auf. Fraktionszuschüsse wahren die Chancengleichheit der Fraktionen, wenn sie in diesem Sinne nach ihrem gesetzlichen Zweck bemessen und hierauf zu beschränken sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folgende Auffassung vertreten: Die Verteilung von Haushaltsmitteln für die Geschäftsführungstätigkeit von Ratsfraktionen ist am allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzartikels 3 und nicht am formalisierten Gleichheitssatz des Artikels 28 Grundgesetz zu messen.
Franz Otto
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