Der Bürgermeister ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. (VGH Bayern vom 16. Februar 2006 – AZ 4 N 05.779)
In der Gemeindeverwaltung gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten. Während der Rat für alle maßgeblichen Entscheidungen zuständig ist, obliegt die Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung dem Bürgermeister. Dafür kann der Rat in einer Geschäftsordnung Wertgrenzen festlegen. Der Gemeinderat hat dabei einen Spielraum, den unbestimmten Rechtsbegriff „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ mit Blick auf die Verhältnisse in der Gemeinde zu konkretisieren.
Diese Konkretisierung ist sowohl für die Organe untereinander als auch nach außen verbindlich. Unabhängig davon besteht die Außenvertretungskompetenz des Bürgermeisters; sie umfasst aber nicht dessen Vertretungsmacht zur Vornahme zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte für die Gemeinde.
Bei dieser Ausgangslage hat sich das Gericht mit der Frage einer Änderung der Geschäftsordnung befasst, die niedrigere Wertobergrenzen für den Bürgermeister vorsah. Es stellte fest, die Richtlinie als ausgeübte politische Gestaltungskompetenz unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Die dem Gemeinderat eröffnete Bestimmung der Zuständigkeit zur abschließenden Willensbildung wird in erster Linie nur durch Funktionsgesichtspunkte beschränkt. Dem Bürgermeister sind aber durch die laufenden Angelegenheiten keine Kompetenzen im Gegengewicht zum Gemeinderat zugewiesen. Die Zuständigkeit der Gemeindeverwaltung dient in diesem Bereich der Aufrechterhaltung von Verwaltungsfunktionen.
Franz Otto