Vergabeverzögerungen führen auch dann zu einer Verschiebung fester Vertragstermine, wenn der Beginn der Leistung flexibel ist. (BGH vom 10. September 2009 – AZ VII ZR 152/08)
In öffentlichen Ausschreibungen wird häufig eine Formulierung aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) verwendet, nach der die Arbeiten spätestens zwölf Werktage nach Zuschlagserteilung zu beginnen sind. Ein solcher flexibler Beginn ist für Bieter problematisch, wenn zugleich feste Fertigstellungstermine gelten. Denn nach dem Wortlaut ist der Beginn unabhängig von Vergabeverzögerungen.
Einer solchen Auslegung hat der BGH eine Absage erteilt. Auch in einem derartigen Fall seien die Bauzeiten zu verschieben. Würde trotz der Verzögerung an den ursprünglichen Bauterminen festgehalten, stellte dies ein ungewöhnliches Wagnis für Bieter dar. Denn in diesem Fall könnten sie ihr Angebot nur aufgrund von Mutmaßungen über eventuelle Verzögerungen kalkulieren.
Eine Mehrvergütung wegen der Verschiebung der Fristen kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Kosten ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.
Ute Jasper / Jan Seidel
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