Verbot von Nebenleistungen

Ist ein Konzessionsvertrag fehlerhalft im Blick auf das Nebenleistungsverbot, folgt daraus nicht schon die Gesamtnichtigkeit der Vertrags. (BGH vom 7. Oktober 2014 – AZ EnZR 86/13)

Selbst wenn der Konzessionsvertrag Verstöße gegen das Nebenleistungsverbot enthält, führt dies nicht immer zur Gesamtnichtigkeit. Der Bundesgerichtshof differenziert in seiner Entscheidung bei Verstößen gegen das Nebenleistungsverbot des Paragrafen 3 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV): Wenn die unzulässigen Leistungen Kriterium für die Auswahlentscheidung der Gemeinde waren oder sich in sonstiger Weise auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben, führt dies zur Gesamtnichtigkeit des Konzessionsvertrags. Andernfalls ist nur die unzulässige Vertragsregelung nichtig und nicht der ganze Vertrag.

Mit dieser Differenzierung entschäft der BGH die Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen. Bisher reichte allein der Hinweis eines Bieters, dass eine Vertragsregelung eventuell gegen Paragraf 3 KAV verstoßen könnte, um für ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit zu sorgen. Der Wortlaut des Paragrafen 3 KAV sowie die bisherige Rechtsprechung trafen dazu nämlich keine klare Aussage.

Ute Jasper / Jens Biemann

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“. Dr. Jens Biemann ist Rechtsanwalt der Kanzlei.