Unzumutbarer Lärm

In einer Baugenehmigung muss verbindlich geregelt sein, welche Anforderungen an den Schutz der Nachbarschaft beim Betrieb eines Lebensmittelmarktes zu beachten sind. (VG Koblenz vom 10. November 2015 – AZ 1 K 148/15.KO)

Ein Unternehmen plant in einer Innenstadtlage einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Zur Verwirklichung des Vorhabens änderte der Stadtrat einen bestehenden Bebauungsplan. Allerdings erklärte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (AZ 1 C 10442/14.OVG) auf Antrag von Grundstücksnachbarn die Änderung im Januar 2015 für unwirksam. Bereits zuvor erteilte der Landkreis dem Unternehmen für sein Vorhaben eine Baugenehmigung, die mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen war. Gegen die Baugenehmigung erhoben die Nachbarn erfolgreich Klage.

Die Baugenehmigung verstoße wegen ihrer Unbestimmtheit zu Lasten der Nachbarn gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, so das Gericht. In einer Baugenehmigung müsse verbindlich geregelt sein, welche Anforderungen an den Schutz der Nachbarschaft beim Betrieb des Marktes zu beachten seien. Dem werde die angegriffene Baugenehmigung nicht gerecht.

Der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten sachverständigen Prognose über die Schallimmissionen lägen Annahmen zu Art und Umfang der Nutzung des Lebensmittelmarktes (z. B. Anlieferungen, Betriebszeiten der Müllpresse) zugrunde, die teilweise von den übrigen Bauantragsunterlagen abwichen. Diese Prognose mit den hierin wiedergegebenen Betriebsabläufen sei nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden.

Auch die von der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion vorgegebenen Nebenbestimmungen enthielten keine Vorgaben, welche die Betriebsabläufe begrenzten. Hierin würden im Wesentlichen nur die in der Betriebsbeschreibung angegebenen Betriebszeiten wiederholt und festgelegt, dass in der Nachtzeit kein Andienungsverkehr stattfinden dürfe. Wie der Betrieb des geplanten Marktes am Tag zwischen 6 und 22 Uhr auszugestalten sei, in welcher Häufigkeit oder in welchem Umfang die Nachbarschaft etwa Anlieferfahrten oder den Einsatz von Müllpresscontainern hinzunehmen hätte, werde nicht näher festgeschrieben. Angesichts all dieser Umstände gewährleiste die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Lärmimmissionen.

Red.