Unterhalb der Schwellenwerte besteht kein Anspruch eines Bieters auf Unterlassung des Zuschlags. (BVerfG vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 437/08)
Das geltende Vergaberecht sieht Rechtsschutzmöglichkeiten eines unterlegenen Bieters, den drohenden Zuschlag an einen Konkurrenten zu verhindern, nur dann vor, wenn der Wert des betreffenden Auftrags bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Die meisten Vergaben finden jedoch unterhalb dieser Schwellenwerte statt. Gleichwohl sind hier Bieter ebenso daran interessiert, den Zuschlag an einen Konkurrenten zu verhindern.
Unterhalb dieser Schwellenwerte bestehen jedoch hohe Hürden. Ein Anspruch gegen die Vergabestelle auf Unterlassung des Zuschlags ist nur in Ausnahmefällen wie einer „krassen Fehlentscheidung“ der Vergabestelle gegeben. Hierfür ist erforderlich, dass der Zuschlag unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist. Ist dies nicht der Fall, kann ein unterlegener Bieter allenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ute Jasper / Jan Seidel
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