Ungeeignete Platten

Für die Erneuerung einer falsch gebauten Straße kann die Gemeinde von den Anliegern keinen Straßenbaubeitrag fordern. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2002 – AZ 15 A 583/01)

Etwa 20 Jahre nach dem Bau einer Fußgängerzone war die Straße verschlissen. Die Gemeinde nahm deshalb einen Ausbau vor und zog die Anlieger zum Straßenbaubeitrag heran. Eine beitragspflichtige Erneuerung im Sinne des Kommunalabgabenrechts liegt aber nur vor, wenn die Straße infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist.

In diesem Fall war aber die anzunehmende Nutzungszeit noch nicht abgelaufen. Die für den Anliegerverkehr durch Kraftfahrzeuge freigegebene Fußgängerzone wies bis auf die ungeeignete Plattierung des Oberbaus eine auch für den Kraftfahrzeugverkehr ausreichende Tragfähigkeit auf. Die gewöhnliche Lebensdauer einer solchen Straße war auf mindestens 25 Jahre anzusetzen. Dass diese Lebensdauer nicht erreicht wurde, lag am ungeeigneten bisherigen Ausbauzustand.

Wenn damals vielleicht noch keine ausreichenden Erfahrungen für die Herstellung einer befahrbaren Fußgängerzone vorlagen, führte dies nicht dazu, dass die wegen der Ungeeignetheit der Ausbauart notwendig werdende vorzeitige Erneuerung beitragspflichtig gewesen wäre. Die Art und Weise der technischen Ausgestaltung einer Ausbaumaßnahme im Rahmen der technischen Möglichkeiten liegt im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde trägt aber das Risiko für die Folgen ihrer Ermessensentscheidung und hat eine etwa erforderlich werdende vorzeitige Erneuerung auf ihre Kosten ohne Beteiligung der Anlieger vorzunehmen.

Der zweite Ausbau der Fußgängerzone konnte auch nicht deshalb als beitragsfähige Erneuerung angesehen werden, weil den Anliegern dadurch die bald erforderlich werdende (an sich beitragsfähige) Erneuerung erspart blieb.

Franz Otto