Umgang mit Wagnis

Die VOL/A 2009 enthält kein Verbot ungewöhnlicher Wagnisse mehr. (OLG Düsseldorf vom 19. Oktober 2011 – AZ VII-Verg 54/11)

Das Verbot, Bietern ungewöhnliche Wagnisse aufzubürden, ist in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) 2009 nicht mehr ausdrücklich enthalten. Daraus folgert der Vergabesenat, dass es formal kein Rechtsgrundsatz mehr ist. Insbesondere bei Rahmenvereinbarungen seien gewisse Wagnisse stets enthalten.

Der Vergabesenat deutet jedoch an, dass Ausschreibungsbedingungen auch unter dem Gesichtspunkt der „Zumutbarkeit“ überprüft werden können. Damit gibt er zu erkennen, dass Auftraggeber weiterhin Grenzen bei der Überbürdung von Wagnissen und Risiken einhalten müssen.

Erst mit Beschluss vom 2. August 2011 entschied das OLG Dresden, dass das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse auch in der VOL/A 2009 fortgilt (AZ WVerg 0004/11). Der dortigen Entscheidung lag allerdings keine Rahmenvereinbarung zugrunde. Das OLG Düsseldorf machte von der Möglichkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof keinen Gebrauch.

Ute Jasper/ Jens Biemann