Damit Bewerber um Strom- und Gaskonzessionen ihre Investition kalkulieren können, haben sie Anspruch auf belastbare Angaben über das Versorgungsnetz. (BGH vom 14. April 2015 – AZ EnZR 11/14).
Der Auskunftsanspruch der Gemeinde gegen den Altkonzessionär umfasst auch die Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und den kalkulatorischen Nutzungsdauern für sämtliche Anlagen des zu überlassenden Versorgungsnetzes. Bereits für die Neuvergabe der Strom- und Gaskonzessionen müssen die Gemeinden den Bewerbern diese umfassenden Netzdaten zur Verfügung stellen. Die Bewerber müssen in die Lage versetzt werden, den wirtschaftlichen Wert des Energienetzes bestimmen zu können.
Der neue Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur berücksichtigt diesen erweiterten Datenumfang bereits. Für die Gestaltung von Konzessionsverträgen ist dies ebenfalls zu beachten.
Ute Jasper / Jens Biemann
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“; Dr. Jens Biemann ist Rechtsanwalt der Kanzlei.
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