Übereilte Fachplanung im Landschaftsschutz

Die Sicherstellung eines großen Gebiets für den Landschaftsschutz zulasten von Windkraftanlagen darf nicht ohne vorherige Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde erfolgen. (OVG Schleswig vom 27. Oktober 2017 – AZ 1 MR 4/17)

Der Kreis Dithmarschen hatte im Rahmen einer einstweilligen Sicherstellungsverordnung veranlasst, ein etwa 29.000 Hektar großes Gebiet, das 20 Prozent des Landkreises ausmacht, dem Landschaftsschutz zu unterziehen. Dadurch sollten das Landschaftsbild erhalten sowie der Bau von weithin sichtbaren technischen Bauwerken ausgeschlossen werden. Ein Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde hatte der Kreis nicht gesucht. Gegen die Sicherungsverordnung reichte ein Anlagenbetreiber, der den Erfolg seiner Genehmigungsanträge auf Errichtung von drei Windenergieanlagen gefährdet sah, einen Eilantrag beim zuständigen Gericht ein.

Das OVG hat dem Eilantrag stattgegeben. Zwar ist die Sicherung einer Fläche unter Berücksichtigung der im Bundesnaturschutzgesetz (§ 26 Abs. 1 BNatSchG) genannten Schutzzwecke prinzipiell durch Erlass einer Sicherstellungsverordnung möglich, jedoch muss eine solche einen „besonderen“ Schutz von Natur und Landschaft rechtfertigen.

Maßgeblich bei einem großflächigen Schutzgebiet ist eine differenzierte Einzelfallprüfung, ob die vorgesehenen Schutzzwecke flächendeckend in gleicher Weise zutreffen. Dies konnte der Antragsgegner nicht darlegen. Darüber hinaus erlangte das Gebiet aufgrund seiner erheblichen Flächengröße eine Raumbedeutsamkeit und damit eine Rechtspflicht zur raumordnungsrechtlichen Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde.

Eine Abstimmung beginnt mit einer Information über den beabsichtigten Erlass einer Sicherstellungs- bzw. Landschaftsschutzverordnung durch den zuständigen Landrat. Eine solche Information mag hier erfolgt sein, jedoch erfordert eine Abstimmung (nach § 12 Abs. 1 Landesplanungsgesetz, LaPLaG) das Bemühen, das eigene Vorgehen mit demjenigen der Landesplanungsbehörde zu koordinieren. Dazu gehört, Belange der Landesplanung zu berücksichtigen, zu beachten und nach Möglichkeit mit der eigenen Planung in Deckung zu bringen.

Durch den Beschluss des OVG Schleswig wird die Zuständigkeit und die damit verbundene Aufgabenverteilung verschiedener Planungsträger verdeutlicht. Dem Versuch, eine unliebsame Landesplanung durch eine übereilte Fachplanung zu unterlaufen, wird eine deutliche Absage erteilt.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts.
Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.