Mit dem OLG Rostock hält ein weiteres Gericht die Pflicht von Bietern, Vergabefehler unverzüglich zu rügen, für europarechtskonform. (OLG Rostock vom 20. Oktober 2010 – AZ 17 Verg 5/10)
Der EuGH hatte Anfang 2010 eine britische Norm für europarechtswidrig erklärt, die – wie Paragraf 107 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – auf die „Unverzüglichkeit“ abstellte. Daraufhin hatte sich ein Streit zwischen den Nachprüfungsinstanzen über die Frage entwickelt, ob das Urteil auf die deutsche Rügepräklusion übertragbar sei. Das OLG Dresden hatte sich im Mai 2010 als erstes Obergericht gegen eine Übertragbarkeit des EuGH-Urteils ausgesprochen.
Dem hat sich das OLG Rostock angeschlossen. Die Unverzüglichkeit sei gesetzlich definiert und durch die Rechtsprechung konkretisiert. Daher sei die deutsche Regelung mit der beanstandeten britischen Norm, die mehrfach Unsicherheiten für Bieter bot, nicht vergleichbar.
Zuvor hatten jedoch bereits das OLG Celle und das OLG München angedeutet, dass aus ihrer Sicht die deutsche Rügepräklusion wegen des EuGH-Urteils nicht anwendbar sei. Endgültige Sicherheit besteht daher noch nicht.
Ute Jasper / Jan Seidel