Triftiger Grund

Ein Ratsmitglied hat nur im Fall eines offensichtlich gebotenen Verfahrens gegen die Gemeinde Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten. (OVG Saarland vom 26. Mai 2008 – AZ 3 A 12/08)

Wenn ein Ratsmitglied in dieser Eigenschaft gegen die Gemeinde einen Prozess beim Verwaltungsgericht führt und verliert, ist es zur Zahlung der Prozesskosten an das Gericht zunächst verpflichtet. Aus dieser finanziellen Belastung des Ratsmitglieds hat die Gemeinde jedoch generell eine Kostenerstattungspflicht, die allerdings nicht uneingeschränkt gilt. Das Gemeinderatsmitglied steht zu der Gemeinde in einem Treueverhältnis und hat bei seinen Handlungen auf das Gemeinwohl Rücksicht zu nehmen. Es muss sich bewusst sein, dass es die Gemeinde grundsätzlich nicht vermögensrechtlich binden kann, indem es in einen Rechtsstreit zieht.

Nicht jede vermeintliche Wahrnehmung von gemeindlichen Aufgaben in Form einer Organstreitigkeit kann dazu führen, dass die Gemeinde zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet wäre. Eine Erstattungspflicht besteht nur, wenn die Einleitung des Verfahrens tatsächlich geboten gewesen ist.

Franz Otto