Treppen müssen so gestaltet werden, dass sie selbst ein eiliger Benutzer gefahrlos begehen kann. (OLG Stuttgart vom 20. Juni 2010 – AZ 12 U 55/10)
Die bauliche Gestaltung von Zuschauerzu- und abgängen an Sportanlagen muss angesichts des oft großen Besucheraufkommens und des damit verbundenen Gefahrenpotenzials strengen Maßstäben der Verkehrssicherung genügen. Das Maß zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten ist weder durch öffentlich-rechtliche, insbesondere ordnungsrechtliche Bestimmungen noch durch DIN (Deutsche Industrienorm) oder andere technische Regelungen begrenzt.
Insbesondere Treppen müssen grundsätzlich so gestaltet und unterhalten werden, dass sie selbst ein eiliger Benutzer gefahrlos begehen kann. Ob Geländer an einer Treppe anzubringen sind, hängt von den Einzelumständen ab. Im Allgemeinen ist bei einer kürzeren Treppe (mit bis zu vier oder fünf Stufen) kein Handlauf erforderlich, wohl aber bei einer längeren Treppe. Bei sehr frequentierten Treppen können strengere Maßstäbe gelten. Jedenfalls ist auch an ganz kurzen Treppen ein Handlauf anzubringen, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere Gefährlichkeit aufweisen. Regelmäßig genügt die Anbringung eines Handlaufs auf einer Seite; anderes gilt bei einer breiten Treppe.
Im konkreten Fall war ein Zuschauer gestürzt, als er die Sportanlage verlassen wollte. Er hatte eine Treppe benutzt, wo ein Geländer vorhanden war, aber nicht mehr bei den beiden letzten Treppenstufen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag darin, dass der Handlauf nicht wenigstens bis nach unten an das Ende der Stufen reichte.
Das Geländer so früh enden zu lassen, war schon deshalb verkehrspflichtwidrig, weil der unmittelbare Unfallbereich aufgrund seiner Beschaffenheit und angesichts der Umstände eine besondere Gefährlichkeit aufwies. Es wäre technisch unproblematisch möglich gewesen und hätte keinen nennenswerten Aufwand verursacht, das Geländer bis ganz nach unten reichen zu lassen. So war der Schadensersatzanspruch begründet.
Franz Otto