Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. (OVG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2010 – AZ 7 A 11390/09.OVG)
Ein 75 Jahre alter Mann beantragte bei einer Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück, damit dort seine Urne beigesetzt werden könne. Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte die Verwaltung diesen Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das deutsche Bestattungsrecht lässt eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zu, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis besteht und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Richter waren der Ansicht, ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofszwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt werden. Franz Otto