Grundstückseigentümer können zur Mitwirkung bei der Abfallbeseitigung verpflichtet werden. (VGH Bayern vom 14. Oktober 2003 – AZ 20 B 03.637)
Grundstücke, auf denen Abfall anfällt, sind manchmal von den Entsorgungsfahrzeugen schlecht zu erreichen. Das Rückwärtsfahren ist Müllfahrzeugen aber nur erlaubt, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass keine Beschäftigten gefährdet werden.
Wenn demnach außergewöhnliche Verhältnisse zu Schwierigkeiten bei der Abfallbeseitigung führen, kann den Grundstückseigentümern der Transport der Abfallbehälter bis zu einem bestimmten Sammelplatz aufgegeben werden, von dem aus die Abholung erfolgt. Um dies zu vermeiden, kann ein Grundstückseigentümer nicht beanspruchen, dass kleinere Müllfahrzeuge angeschafft und eingesetzt werden, um sein Grundstück erreichen zu können. Der Abfallentsorgungsbetrieb hat nämlich ein Organisationsermessen, das er für sich in Anspruch nehmen kann.
Franz Otto