Der Bekanntmachung des Geltungsbereichs einer Landschaftsschutzverordnung ist eine Karte des betreffenden Gebiets beizufügen. (VGH Baden-Württemberg vom 18. April 2008 – AZ 5 S 2076/06)
Eine Landschaftsschutzverordnung ist nur wirksam, wenn sie nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Die Einzelheiten dafür sind landesrechtlich festgelegt. Erforderlich ist aber auch, den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung hinreichend zu bestimmen. Eine bloße wörtliche Umschreibung des Geltungsbereichs reicht nicht aus, weil diese Bezeichnung nicht allgemein verstanden wird.
Es ist vielmehr eine Karte erforderlich, die die Grenzen angibt und dem Bekanntmachungstext im Amtsblatt beigefügt werden muss. Die naturgemäß großmaßstäbliche Karte muss eine „Anstoßfunktion“ haben. Nicht erforderlich ist, dass das Landschaftsschutzgebiet genau zur Kenntnis genommen werden kann. Es genügt, wenn durch die Bekanntmachung das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger geweckt wird.
Franz Otto