Teure Fehler

Verstößt der Auftraggeber gegen die Vergabevorschriften, ist dem Bieter der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen. (OLG Schleswig vom 25. September 2009 – AZ 1 U 42/08)

Schadensersatz kann ein Bieter nur beanspruchen, wenn er im Vergabeverfahren rechtswidrig übergangen worden ist und bei rechtmäßiger Vergabeentscheidung der Zuschlag auf sein Angebot hätte erfolgen müssen.
Auf alle Fälle ist eine Änderung der Verdingungsunterlagen unzulässig. Dies ist so, wenn ein Bieter das Leistungsverzeichnis durch Streichungen, Einfügungen oder Ergänzungen verändert, und wenn die geforderte Leistung nicht so angeboten wird, wie dies von der Vergabestelle gefordert worden ist.

Grundsätzlich müssen die Angebotsunterlagen auch vollständig sein, was nicht der Fall ist, wenn einzelne Seiten fehlen. Dies muss von der Vergabestelle bewiesen werden. Im Übrigen kann ein Angebotsausschluss wegen nicht vorgelegter Leistungsnachweise nur erfolgen, wenn deren Vorlage zugleich mit dem Angebot gefordert worden ist.

Weiter gilt, dass ein Leistungsverzeichnis aus der Sicht eines fachkundigen Bieters auszulegen ist. Eine auch durch Auslegung nicht zu beseitigende Unklarheit der Leistungsbeschreibung geht zu Lasten der Vergabestelle, nicht des Bieters.

Ob ein von der Ausschreibung abweichendes Angebot vorliegt, ist allein nach den technischen Forderungen der Leistungsbeschreibung zu beurteilen und nicht beispielsweise danach, ob jüngere technische Norm etwas anderes zulassen. Eine Abweichung führt ohne jegliches Ermessen der Vergabestelle zum Ausschluss des betreffenden Angebots.

Franz Otto