Sturz vom Trampolin

Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. (BGH vom 3. Juni 2008 – AZ VI ZR 223/07)

Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Sport- und Spielanlagen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Geräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. In dem konkreten Fall ging es um eine Trampolinanlage, die keine konstruktiven und technischen Mängel aufwies und den einschlägigen Deutschen Industrienormen (DIN) entsprach. Es ging darum, ob die Saltosprünge auf dem Trampolin nicht generell hätten unterbunden oder zumindest deutlicher auf die besonderen Gefahren von – missglückten – Saltosprüngen hätte hingewiesen werden müssen.

Schwierige Sprünge auf einem Trampolin bedürfen besonderer Übung und Erfahrung. Gleichwohl muss der Benutzer einer solchen Anlage, die für Kinder ab vier Jahren und Erwachsene freigegeben ist und nicht über Sicherheitseinrichtungen wie Gurte verfügt, nicht damit rechnen, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung zu schwerwiegenden Verletzungen kommen kann. Der Schadensersatzanspruch des Verletzten war begründet.

Der Verantwortliche konnte nicht geltend machen, dass die Anlage den einschlägigen DIN entsprach und sowohl ein Sachverständiger als auch der TÜV die an den Anlagen angebrachten Hinweise als ausreichend angesehen hatte. Bei den DIN handelt es sich nicht um Vorschriften im Sinne einer hoheitlichen Rechtsetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des Deutschen Instituts für Normung. Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab.

Franz Otto