Geschützte Bäume dürfen nicht beeinträchtigt oder beseitigt werden. (OVG Lüneburg vom 9. September 2004 – AZ 8 ME 52/04)
Bäume können nach verschiedenen Regelungen unter Schutz gestellt werden, beispielsweise als Naturdenkmal, oder als geschützter Landschaftsbestandteil oder durch eine Baumschutzsatzung. Gegebenenfalls ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, den jeweiligen Regelungen Rechnung zu tragen. Allgemein ist es nicht nur verboten, den geschützten Baum zu beseitigen, sondern auch ihn zu beeinträchtigen. So ist auch die Beeinträchtigung des Wurzelbereichs unzulässig, den der Baum zur Existenz benötigt und dessen Beeinflussung zu Schäden oder zum Absterben des Baumes führen kann.
Im konkreten Fall durfte dem Grundstückseigentümer die Lockerung und Düngung des Bodens im Wurzelbereich des Baumes aufgegeben werden und außerdem die Entfernung der Pflanzringe. Die angeordnete Entfernung der Pflanzringe und der Aufschüttung war ermessensgerecht und verhältnismäßig. Diese Maßnahmen waren für die Stabilität des Grundstücks nicht nachteilig.
Den angeordneten Maßnahmen zum Schutze des Baumes stand kein schutzwürdiges Vertrauen des Grundstückseigentümers entgegen. Ihm war bekannt, dass der Wurzelbereich nicht versiegelt werden durfte. Ebenso war ihm bekannt, dass er die Möglichkeit hatte, eine Ausnahme oder Befreiung von den Baumschutzvorschriften zu beantragen, was er jedoch unterlassen hatte.
Der Verantwortliche hatte das Grundstück in Kenntnis des dort befindlichen geschützten Baumes mit den sich daraus ergebenden Beschränkungen der Bebaubarkeit erworben.
Franz Otto