Die Straßenbaukosten werden zwischen Gemeinde und Anlieger nach Art und Höhe des Verkehrsaufkommens aufgeteilt. (OVG Koblenz vom 15. Dezember 2005 – AZ 6 A 11220/05)
Beim Ausbau einer Straße, ist die Gemeinde berechtigt, die Anlieger an den Kosten zu beteiligen. Die Gemeinde selbst muss den dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Teil tragen.
Nach dem Beschluss des Gerichts sind bei der Festlegung des Gemeindeanteils die Lage der Straße innerhalb des Gemeindegebiets und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme zu berücksichtigen. Dabei ist zwischen Anlieger- und Durchgangsverkehr zu unterscheiden. Außerdem kommt es noch darauf an, in welchem Umfang Fahrverkehr und Fußgängerverkehr vorliegt. Diese Aufteilung kann dann entfallen, wenn nur geringfügige Unterschiede in Frage kommen.
Der Gemeindeanteil 25 Prozent beträgt bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr, 35 bis 45 Prozent bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr, 55 bis 65 Prozent bei überwiegendem Durchgangsverkehr sowie 70 Prozent bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr. Ist von einem Überwiegen des Durchgangsverkehrs sowohl beim Fahr- also auch beim Fußgängerverkehr auszugehen, darf der Gemeindeanteil nicht niedriger als 50 Prozent festgesetzt werden.
Franz Otto
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