Status der Fraktion

Ein einzelnes Ratsmitglied stellt offensichtlich keine Fraktion dar. (OVG Saarland vom 26. Mai 2008 – AZ 3 A 12/08)

Die Geschäftsordnung für den Rat legt gewöhnlich fest, wie viele Mitglieder eine Fraktion mindestens haben muss. Nun ist die Frage, ob eine Fraktion diesen Status verliert, wenn sie die Mindeststärke verliert. Im konkreten Fall wurde die Auffassung vertreten, eine Fraktion können nur noch vom Wähler bei der nächsten Wahl oder durch Selbstauflösung beendet werden, nicht aber durch treuwidriges Verhalten der Mitglieder einer Partei.

Der Fraktionsstatus war hier nicht gegeben, weil dafür nur ein einziges Ratsmitglied in Frage kam. Da der Antrag auf Feststellung des Fraktionsstatus unbegründet gewesen war, wurde die Klage zurückgewiesen, was zur Folge hatte, dass die Kläger die Gerichtskosten zu tragen hatten. Nach ihrer Auffassung bestand deshalb eine Kostentragungspflicht der Gemeinde, weil die Klage über den Fraktionsstatus nicht als unzulässig, sondern nur als unbegründet zurückgewiesen worden war. Da der fehlende Fraktionsstatus aber derart offensichtlich gewesen war, war das Verlangen auf Erstattung der Gerichtskosten mutwillig und deshalb unbegründet.

Franz Otto