Sortiment zählt

Für die Standortwahl von Handelsbetrieben sind die Bestimmungen des Bebauungsplans maßgeblich. (OVG Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2012 – AZ 8 A 10715/12.OVG)

Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, den Einzelhandel in ihrem Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs durch bauplanerische Festsetzungen zu steuern. So geschehen in einer Stadt, die in einem Bebauungsplan für ein Plangebiet außerhalb der Innenstadt beschlossen hatte, Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich auszuschließen. Eine Ausnahme ist für Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten vorgesehen.

Den Antrag des Klägers, ihm in diesem Gebiet die Errichtung eines Getränkemarktes mit 350 Quadratmeter Verkaufsfläche zu genehmigen, lehnte der beklagte Landkreis ab. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Mainz und darauf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz  entschieden. Dem Vorhaben des Klägers stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Der Bebauungsplan sei wirksam.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien auch nicht zur Erreichung der städtebaulichen Ziele der Stadt ungeeignet, weil ein Getränkemarkt in der vom Kläger konkret beabsichtigten Ausgestaltung und zahlreichen Parkplätzen im zentralen Versorgungsbereich nicht verwirklicht werden könne. Insofern sei nicht die in der Randlage mögliche optimale Ausgestaltung des Getränkemarkts maßgeblich. Es sei vielmehr ausreichend, dass im zentralen Versorgungsbereich der Stadt ein Einzelhandelsangebot eingerichtet werden könne, das dem in der Randlage ausgeschlossenen Sortiment im Wesentlichen vergleichbar sei.