Erfolgt in einem Vergabeverfahren ein Betriebsübergang, muss der Betriebsübernehmer die damit einhergehenden Belastungen durch Versorgungsanwartschaften bei seinem Angebot berücksichtigen. (BGH vom 19. März 2009 – AZ III ZR 106/08)
Im Rahmen eines Betriebsübergangs tritt der neue Inhaber umfassend in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der ursprüngliche Inhaber haftet lediglich noch ein Jahr nach dem Übergang neben dem neuen Inhaber für die Versorgungsanwartschaften.
Diese gemeinsame Haftung nahm der neue Inhaber im konkreten Fall zum Anlass, Ausgleichsansprüche gegenüber dem bisherigen Inhaber geltend zu machen. Er sei den Folgekosten durch Versorgungsanwartschaften schutzlos ausgeliefert, da der Betrieb im Rahmen eines Vergabeverfahrens auf ihn übergegangen sei. Hierdurch habe er die zu erwartenden Versorgungslasten nicht bei der Gestaltung des Kaufpreises berücksichtigen können.
Diese Argumentation hat der BGH abgelehnt. Die gemeinsame einjährige Haftung diene nur dem Schutz der Arbeitnehmer, nicht aber des neuen Inhabers. Dieser hätte die Versorgungslasten bei der Kalkulierung seines Angebots berücksichtigen können.
Ute Jasper / Jan Seidel