Ein Bebauungsplan ist mangelhaft, wenn der Gemeinderat nicht die unterschiedlichen Belange abwägt. (OVG Münster vom 14. August 2008 – AZ 7 D 120/07 NE)
Der Rat einer Gemeinde hatte beschlossen: „Dem Beratungsergebnis und den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Planung wird zugestimmt.“ Dem Rat hatten jedoch weder die im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen noch die Erwägungen des Bau- und Planungsausschusses zu diesen Stellungnahmen vorgelegen, sodass nicht erkennbar war, was den Rat dazu bewogen hatte, den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu folgen.
Dieser Mangel war durch eine nachfolgenden Ratsbeschluss nicht behoben worden, denn dort war protokolliert worden: „Nach Gesamtabwägung aller abwägungsrelevanter Umstände wird der Planung zugestimmt.“ Die abwägungsrelevanten Umstände waren dem Rat jedoch nicht vollständig vorgelegt worden. Zwar waren der Sitzungsvorlage die diversen Eingaben und Stellungnahmen zur Planung beigefügt sowie auch die Niederschriften der Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses. Letztere gaben die Erwägungen, aus denen der Ausschuss den Eingaben und Stellungnahmen nicht gefolgt war, nicht wieder.
Dass abwägungsrelevante Umstände den Ratsmitgliedern irgendwann zur Kenntnis gelangt sind oder von ihnen bei Bedarf im Internet der Gemeinde eingesehen werden konnten, war unerheblich. Maßgeblich ist, dass die Ratsmitglieder zur Vorbereitung auf ihre Abwägungsentscheidung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hingewiesen werden und sie bei ihrer Entscheidung auch Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben.
Franz Otto