Sondervereinbarung

Den Werkvertragsparteien ist zu empfehlen, von abweichenden vertraglichen Regelungen bei Einbeziehung der VOB in den Werkvertrag abzusehen. (BGH vom 22. Januar 2004 – AZ VII ZR 419/02)

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein ausgewogenes Vertragswerk, dessen Anwendung für Werkverträge vielfach vereinbart wird. Nicht immer ist aber jeder Auftraggeber oder jeder Auftragnehmer mit den in der VOB geregelten Einzelheiten einverstanden. Dann werden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Einzelheiten vereinbart, was nicht problemlos ist, weil damit immer ein Eingriff in die VOB verbunden ist.

Allgemein unterlagen bisher die einzelnen Regelungen der VOB nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle, wenn der Verwender der VOB/B diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen übernommen hat. Die gerichtliche Inhaltskontrolle war bisher nur möglich, wenn im Werkvertrag Regelungen vorgesehen waren, die in den Kernbereich der VOB/B eingriffen.

Nach dem Urteil des Gerichts ist grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B als eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs zu bewerten. Die VOB ist demnach nur dann einer gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart wird. Es kommt also nicht mehr darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Damit ist die gerichtliche Inhaltskontrolle auch dann möglich, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuell die benachteiligenden Regelungen im vorrangigen Vertragswerk durch andere Regelungen ausgeglichen werden.

Franz Otto