Besteht die Gefahr, dass Kinder sich durch Teile einer geschützten Eibe vergiften, darf der Baum ausnahmsweise gefällt werden. (VG Aachen vom 14. November 2007 – AZ 5 K 268/07)
Mit der Begründung, eine auf dem Wohngrundstück stehende Eibe wäre für ihre Kinder gefährlich, beantragten Eltern die Genehmigung zum Fällen des durch eine Baumschutzsatzung unter Schutz gestellten Baumes. Die Eibe zählt zu den Giftpflanzen. Stark giftig sind Holz, Rinde, Nadeln und Samen des Baumes. Deshalb sind gerade kleinere Kinder gefährdet, insbesondere dann, wenn Samen oder Nadeln nicht unzerkaut, sondern zerbissen aufgenommen werden. Nach der Baumschutzsatzung war eine Ausnahme dann zu erteilen, wenn von dem Baum eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist. Die Annahme einer Gefahr setzt grundsätzlich voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Nach dem Urteil in diesem konkreten Fall reicht es aus, dass der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist. Im konkreten Fall konnte diese Gefahr für die beiden kleineren Kinder nicht auf andere Weise als durch die Fällung oder mit zumutbarem Aufwand behoben werden. Auch eine Absperrung der Eibe oder ein Umspannen des Baumes mit einem Netz kamen als zuverlässige und zumutbare Mittel nicht in Frage, um der Gefahr zu begegnen. Trotzdem konnte Pflanzenmaterial in den Besitz der Kinder gelangen.
Das Gericht war der Ansicht, die Eibe hätte keine besondere Bedeutung für die Allgemeinheit, etwa unter dem Aspekt der Erhaltung des Kleinklimas oder aus sonstigen Gründen. Auch könnte nicht von einer ortsbild- oder landschaftsprägenden Wirkung des Baumes gesprochen werden, weil er von der Straße aus kaum gesehen werden könnte. Deshalb wäre das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumes gering. Aufgrund der maßgeblichen Umstände war die Ausnahmegenehmigung zum Fällen des Baumes zu erteilen.
Franz Otto