Abfälle aus Apartments für betreutes Wohnen gelten als Abfälle aus Privathaushalten, für die eine Grundgebühr zu entrichten ist. (OVG Rheinland-Pfalz vom 21. April 2005 – AZ 12 A 11963/04)
In Anwendung der satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen zog ein Landkreis die Betreiberin einer Seniorenwohnanlage mit Wohneinheiten für betreutes Wohnen und Pflegeplätzen neben einer Leistungsgebühr zu Grundgebühren in Höhe von jeweils rund 60 Euro für die im Veranlagungszeitraum vorhandenen 62 Apartments heran. Hiergegen klagte die Betreiberin. Ihrer Ansicht nach stellten die Apartments für betreutes Wohnen keine selbstständigen Haushalte im abfallgebührenrechtlichen Sinne dar.
Das Gericht gab dem beklagten Landkreis Recht. Die in den Apartments einer Seniorenwohnanlage anfallenden Abfälle stellen Abfälle aus privaten Haushaltungen dar, wenn dort eine private Haushalts- und Lebensführung stattfinde. Davon sei im konkreten Fall angesichts der mit den Bewohnern der Apartments abgeschlossenen Heimvereinbarung auszugehen.
Nach dieser Vereinbarung verpflichte sich die Klägerin ausdrücklich, die Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern. Die Bewohner könnten sich selbst versorgen. Jede Wohneinheit verfüge über eine Kochgelegenheit. Die Bewohner seien zudem berechtigt, die Apartments mit eigenen Möbeln individuell auszustatten.
Damit und auf Grund weiterer Vereinbarungen stehe das eigenverantwortliche Wohnen der älteren Menschen im Vordergrund. Von daher unterscheide sich ihre Lebensführung nicht in erheblicher Weise von einer solchen bei Verbleib in der eigenen Wohnung.
Franz Otto